Aktuell - Information


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Aktuell


Information über den Praxisbetrieb – COVID-19


Der Zutritt zur Praxis erfolgt nur nach Terminvergabe und ist auf eine Person beschränkt. Wir verzichten auf Händeschütteln und beachten die gebotenen Hygienevorschriften in der Praxis. Zudem ist ein medizinischer Mund-Nase-Schutz (FFP2-Maske) erforderlich.

 

Bitte sehen Sie bei grippeähnlichen Symptomen oder wenn es in Ihrem persönlichen Umfeld einen bestätigten Infektionsfall mit dem Coronavirus COVID-19 gibt, von einem Besuch der Praxis ab. 

 

Sehen Sie ebenfalls von einen Praxisbesuch ab, wenn Sie unter den bekannten Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus COVID-19 (Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen und Schüttelfrost, Schnupfen, Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinn, Übelkeit und Durchfall) leiden.

 

Die WHO hat am 05.05.2023 den globalen Corona-Gesundheitsnotstand aufgehoben und die höchste Alarmstufe für beendet erklärt.

 

Quelle u.a. https://www.sueddeutsche.de/politik/corona-who-beendet-covid-notstand-1.5841490

 

Der Bundesgesundheitsminister hatte dies bereits Anfang April erklärt. Die noch verbliebene Maskenpflich im Gesundheitsbereich endete mit dem Auslaufen des § 28b IfSG zum 07.04.2023. Damit entfiel auch die Maskenpflicht für Besucher/innen in den Heilpraktiker-Praxen.

 

https://freieheilpraktiker.com/aktuell/aktuelle-berufspolitik/502-das-ende-der-corona-pandemie


Neu in der Praxis:

Glutathion-Infusion

 

weitere Informationen finden Sie unter:

www.eumetabol.de


Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht

Kommentar: Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht:

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 30.10.2019 eine öffentliche Ausschreibung für die Erstellung eines Rechtsgutachtens zum Heilpraktikerrecht ausgeschrieben, aber kein Gesetz auf den Weg gebracht – es geht also nicht um ein „Abschaffungs-Gutachten!“!

 

Das Rechtsgutachten soll das Heilpraktikerrecht einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung umfassend aufarbeiten und insbesondere klären, ob und welchen rechtlichen Gestaltungsspielraum der Bundesgesetzgeber im Falle einer Reform des Heilpraktikerrechts zur Stärkung der Patientensicherheit hätte.

 

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus CDU/CSU/SPD sieht vor, dass „das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen“ ist.

Von vielen zu untersuchenden Aspekten zum Heilpraktikerrecht ist die „Abschaffungsfrage“ in der Rechtsgutachten-Anforderung nur ein zu untersuchender Punkt.

Diese Überprüfung wird nun durch das Gutachten auf den Weg gebracht.

Das Ergebnis ist derzeit offen.

Die Landesgesundheitsminister-Konferenz tagt voraussichtlich im Juni 2020 in Berlin zum Thema.

 

In jedem Fall wissen wir dann aber, auf was wir uns einstellen müssen und wie wir konkret reagieren können.

Schon seit Jahren unterstützt der FVDH die juristischen Aktivitäten der Freien Heilpraktiker (FH), Düsseldorf in Kooperation und Absprache, sodass wir bestens auf Widersprüche und Eingaben bis hin zum Bundesverfassungsgericht vorbereitet sind.

 

Wir sind „am Ball“ und werden Sie weiterhin unterrichten

 

Siegfried Schierstedt

Matthias Mertler

Vorstand FVDH

 

07.November 2019 (Quelle; www.fvdh.de)

 

Update zum Rechtsgutachten Heilpraktikerrecht: www.fvdh.de


Information


Mehr wettbewerbliche Spielräume für die Krankenkassen

Die Krankenkassen können ihren Versicherten über die gesetzlich festgeschriebenen Leistungen hinaus in bestimmten Bereichen ergänzende Leistungen anbieten. Damit können sie dem Bedarf ihrer Versicherten besser entgegenkommen und sich stärker als bisher im Wettbewerb profilieren. Zu den zusätzlichen Satzungsleistungen können auch Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer (z.B. Heilpraktiker) gehören.


Zusatzversicherungen für Heilpraktiker-Leistungen

Wie sinnvoll ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für Heilpraktiker-Leistungen, was gibt es zu beachten?

 

Da die gesetzliche Krankenversicherung  keine Leistungen für naturheilheilkunde und alternative Heilmethoden durch Heilpraktiker vorsieht (Ausnahme; siehe oben), kann eine Heilpraktikerzusatzversicherung sinnvoll sein. Seit geraumer Zeit dürfen auch gesetzliche Kassen ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungen anbieten, sie kooperieren dazu mit privaten Anbietern. Dadurch gleicht der Zusatzversicherungs-Markt einem Dschungel, der es erschwert, die passende Heilpraktikerversicherung zu finden.

 

Häufig haben die Angebote erhebliche Leistungseinschränkungen. Zudem gibt es mit wenigen Ausnahmen Zusatzversicherungen, die Heilpraktiker-Leistungen beinhalten, nur in Kombination mit anderen Leistungen.

 

Manche Versicherungen übernehmen nicht die Kosten zu 100 %, die Leistung erfolgt je nach Tarif. Leider kommt es häufig vor, dass sich ein Erstattungssatz von angenommen 80% nicht auf den gesamten Rechnungsbetrag bezieht, da die betreffende Zusatzversicherung nur bis zum Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) leistet. Das 1985 herausgegebene GebüH wurde bisher nicht aktualisiert, daher kann eine Abrechnung nach den Mindestsätzen des GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein. Der Patient hat dann das Nachsehen, wenn sich aus dem Erstattungssatz von 80% in Wirklichkeit nur 50 bis 60%, bezogen auf den Gesamtbetrag, ergeben.

 

Empfehlenswerte Tarife:

 

  • 100% Erstattung für Naturheilverfahren
  • Alle Methoden der Naturheilkunde (Hufeland-Verzeichnis)
  • Erstattung bis zum jeweiligen Höchstsatz des GebüH
  • Bis zu 1.000 EUR Gesamterstattung jährlich
  • Erstattung von Verbands-, Arznei- und Heilmitteln